Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die eigenständigen Interessen des Kindes oder Jugendlichen in die entsprechenden familiengerichtlichen Verfahren einzubringen.
Er hilft dem Kind / Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner Entwicklung dabei, seine subjektiven Wünsche und Interessen zu erkennen und entwickeln, damit das Kind / der Jugendliche diese unter Berücksichtigung seiner Entwicklung angemessen selbst oder durch den Verfahrensbeistand in das Verfahren eingebracht werden.
Dadurch soll dem Kind / dem Jugendlichen seine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zu kommen. Der Verfahrensbeistand ist nach seiner Bestellung der parteiische Vertreter des Kindes / Jugendlichen im kindschaftsrechtlichen Verfahren.
Damit dies erreicht werden kann werden folgende Schritte unternommen:
Information des Kindes / Jugendlichen über das Verfahren und die Aufgaben des Verfahrenspflegers
- die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Kindes/Jugendlichen werden festgestellt
- die objektiven Interessen des Kindes / Jugendlichen werden festgestellt *
- die Wünsche, Interessen und Vorstellungen des Kindes/Jugendlichen werden wiedergegeben
- das Kind / der Jugendliche werden auf Anhörungen und Termine bei Gericht vorbereitet
- ggf. Begleitung zu Terminen und Anhörungen bei Gericht
- ggf. Vermittlung einvernehmlicher Lösungen des Verfahrensgegenstandes
- Nachbereitung des Verfahrens und Verabschiedung vom Kind / Jugendlichen
Die Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgt durch das zuständige Familiengericht, bzw. den erkennenden Richter/-in. Die Verfahrenspflegschaft wird auf der Basis der Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. durchgeführt