Familiengerichtliches Verfahren

Wenn sich verheiratete Eltern mit Kindern dazu entschlossen haben sich zu trennen und scheiden zu lassen, ist in der Regel ein familengerichtliches Verfahren erforderlich.

Damit die Scheidung durchgeführt und die Frage der elterlichen Sorge für die Kinder geklärt werden kann, werden im Familiengericht hinsichtlich der offenen Rechtsfragen für die Kinder dem Familiengericht zugewiesene Verfahren betreffend

  • die elterliche Sorge
  • das Umgangsrecht
  • die Kindesherausgabe
  • die Vormundschaft

durchgeführt.

Dazu kommen weiterhin Verfahren

  • die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht
  • die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
  • die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
  • die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

In bestimmten Fällen wird im familiengerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand für das Kind /die Kinder bestellt. Die Bestellung erfolg durch den Richter/ Richterin.

Ich führe Verfahrensbeitandschaften in Verfahren zu elterlichen Sorge, dem Umgansgrecht, der Kindesherausgabe und Vormunschaften, sowie in Verfahren zu freiheisentziehenden Unterbringngen minderjähriger und bei zwangsweisen Unterbringungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, durch.

© Copyright - Jäckel-Beratungsdienste