freiheitsentziehende Unterbingungen gem. § 1631b BGB, 1800 und 1915 BGB
In bestimmten Fällen kann es notwendig werden, dass Kinder und Jugendliche auch gegen deren Willen außerhalb der Familie untergebracht werden müssen.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die betreffenden Kinder und Jugendlichen weder durch die Familie noch durch die freiwilligen Angebote der Jugendhilfe erreicht werden können, d.h. sich ihr Verhalten so verändern lässt, dass sie in der Familie oder z.B. einem Heim oder einer Jugendwohngruppe leben können. Das wird z.B. daran deutlich, dass sie ständig von zu Hause weglaufen, nicht mehr zur Schule gehen, sich und ihre Gesundheit erheblich gefährden, ohne dass z.B. eine psychische Erkankung vorliegt.
In diesen Fällen kann das Familiengericht den Eltern durch einen Beschluß die Genehmigung erteilen die Kinder oder Jugendlichen gegen ihren Willen in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen die berechtigt ist das Verlassen der Einrichtung zu unterbinden. Im diesen Verfahren ist eine Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch das Gericht vorgesehen.
Eine weitere Form der freiheitsentziehenden Unterbringung ist die zwangsweise Einweisung in eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik. Diese erfolgt in der Regel dann, wenn ein Kind oder Jugendlicher eine erhebliche Gefahr für sich selbst ( z.B. Selbstmordabsichten) oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Grund einer psychischen Störung ist. Dann erfolgt eine geschlossene Unterbringung, an der neben dem Gericht auch das Ordnungsamt und der Amtsarzt , bzw. Notarzt beteiligt.
Auch in diesen Fällen ist eine Genehmigung durch das Gericht erforderlich. Auch hier ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch das Gericht vorgesehen.
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